Websites · 5 Min Lesezeit
Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für mein Unternehmen?
BFSG seit 28.06.2025: Wer seine Website barrierefrei machen muss, wer ausgenommen ist, welche Bußgelder drohen und wie Sie vorgehen - sachlich erklärt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem fragen sich viele Betriebe: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Die kurze Antwort: nicht jede - aber deutlich mehr, als viele denken. Hier die wichtigsten Punkte, sachlich und ohne Panikmache.
Worum es beim BFSG geht
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Ziel: Menschen mit Einschränkungen sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen - etwa mit Screenreader, nur per Tastatur oder mit vergrößerter Schrift. Als technischer Maßstab für Websites gilt die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist.
Wen das Gesetz betrifft
Für Websites relevant sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr - also Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können. Typische Beispiele:
- Online-Shops und Bestellstrecken
- Online-Terminbuchung oder Buchungsstrecken mit Vertragsabschluss
- Kundenkonten, über die Leistungen gebucht oder bezahlt werden
Wer ausgenommen ist
- Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Achtung: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
- Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten.
- Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen nach verbreiteter Auffassung nicht darunter. Abschließend geklärt ist das allerdings nicht.
Was bei Verstößen droht
Die Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Zuständig ist eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Nach bisherigen Berichten (Stand 2026) sind noch keine Bußgelder bekannt geworden; ob Verstöße von Wettbewerbern abgemahnt werden können, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Kein Grund zur Panik - aber ein guter Grund, das Thema bei der nächsten Überarbeitung mitzudenken.
Die häufigsten Barrieren auf kleinen Websites
- Zu wenig Kontrast - hellgraue Schrift auf weißem Grund.
- Bilder ohne Alternativtext - Screenreader lesen nur „Bild".
- Formulare ohne Beschriftung - Felder, die nur einen Platzhalter haben.
- Keine Tastaturbedienung - Menüs oder Buttons, die nur mit der Maus gehen.
- Unklare Überschriften-Struktur - alles fett, aber keine echten Überschriften.
- Videos ohne Untertitel und PDFs, die nur als Bild gescannt sind.
Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: Betroffene Anbieter müssen Informationen dazu bereitstellen, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt - häufig in Form einer Barrierefreiheitserklärung.
So gehen Sie vor
- 1. Prüfen, ob das BFSG für Sie gilt - Größe, Zielgruppe, Bestell- oder Buchungsfunktion.
- 2. Ersteinschätzung einholen - ein automatischer Test zeigt schnell die größten Baustellen.
- 3. Manuell nachprüfen - automatische Tests finden nur einen Teil der Probleme.
- 4. Beheben und dokumentieren - inklusive Informationen zur Barrierefreiheit.
Gut zu wissen: Barrierefreie Seiten sind fast immer auch übersichtlicher, schneller und für Suchmaschinen besser lesbar. Die Arbeit lohnt sich also auch dort, wo das Gesetz nicht greift.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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