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Recht & Fristen · 6 Min Lesezeit

E-Rechnung ab 2027: Was der Mittelstand jetzt tun muss.

E-Rechnungspflicht ab 1.1.2027 für Unternehmen über 800.000 € Umsatz: Fristen, Formate (XRechnung, ZUGFeRD), Ausnahmen und eine Checkliste für die Umstellung.

Zum 1. Januar 2027 wird es für viele Unternehmen ernst: Wer im Vorjahr mehr als 800.000 € Umsatz gemacht hat, muss Rechnungen an andere Unternehmen als E-Rechnung ausstellen. Forderungen nach einer Verschiebung wurden nicht umgesetzt - das Bundesfinanzministerium hat die Termine im Oktober 2026 bestätigt. Was das konkret bedeutet und was Sie jetzt tun sollten.

Die Fristen auf einen Blick

AbPflicht
1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
1. Januar 2027Ausstellen von E-Rechnungen für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz.
1. Januar 2028Ausstellen von E-Rechnungen für alle Unternehmen.

Die Pflicht gilt für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.

Was eine E-Rechnung ist - und was nicht

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, den Software automatisch auslesen kann. Die gängigen Formate:

  • XRechnung: reines XML - für Menschen nur mit Viewer lesbar.
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): ein PDF mit eingebettetem XML - für Menschen und Maschinen lesbar. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht aus.

Wichtig: Ein normales PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung - auch wenn es elektronisch verschickt wird.

Ausnahmen

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
  • Fahrausweise
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen - empfangen können müssen sie sie trotzdem.

Checkliste: Was Sie bis Dezember erledigen sollten

  • 1. Betroffenheit klären: Lag Ihr Umsatz 2026 über 800.000 €? Dann gilt die Pflicht ab Januar 2027.
  • 2. Rechnungsausgang prüfen: Kann Ihre Warenwirtschaft, Ihr ERP oder Ihre Branchensoftware XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen? Oft reicht ein Update oder Zusatzmodul. Rechnungen aus Word oder Excel funktionieren nicht mehr.
  • 3. Rechnungseingang organisieren: Wer prüft eingehende E-Rechnungen, wie werden sie freigegeben und an die Buchhaltung übergeben?
  • 4. Kundendaten pflegen: An welche Adresse sollen Ihre Kunden E-Rechnungen bekommen - und umgekehrt?
  • 5. Archivierung sicherstellen: E-Rechnungen im Originalformat revisionssicher (GoBD) aufbewahren - ein PDF-Ausdruck genügt nicht.
  • 6. Steuerberater einbinden und mit einigen Kunden einen Testlauf machen, bevor es ernst wird.

Die Chance hinter der Pflicht

E-Rechnungen sind maschinenlesbar. Das heißt: Eingangsrechnungen müssen nicht mehr abgetippt oder per Texterkennung mühsam ausgelesen werden. Wer die Umstellung richtig angeht, kann Prüfung, Zuordnung zu Bestellungen, Freigabe und Übergabe an die Buchhaltung weitgehend automatisieren - und spart damit dauerhaft Zeit statt nur eine Pflicht abzuhaken.

Zur Förderung: Programme wie der Digitalbonus Bayern schließen Maßnahmen, die allein auf einer gesetzlichen Pflicht beruhen, in der Regel aus. Eine reine Umstellung auf das neue Format ist daher meist nicht förderfähig - eine weitergehende Automatisierung Ihrer Prozesse kann es unter Umständen sein. Das sollten Sie vor der Auftragsvergabe prüfen.

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Verwandt: Excel ablösen
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.

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